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Aktuelles

Kennzahl: 17.15934

Änderung abfallrechtlicher Verordnungen

14.01.2021

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen „Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen“ veröffentlicht. Dieser sieht Änderungen der Bioabfallverordnung, der abfallrechtlichen Anzeige- und Erlaubnisverordnung sowie der Gewerbeabfallverordnung vor. Ziel soll eine verbesserte Qualität des Bioabfalls sein, insbesondere durch die Reduzierung von Plastikrückständen. Der Referentenentwurf ist hier abrufbar.
IHK-Mitgliedsunternehmen können sich gerne bis zum 29. Januar an einer DIHK-Umfrage zu dem Thema beteiligen oder uns per E-Mail eine Rückmeldung geben.

Änderungen der Bioabfallverordnung

Mit der Änderung der BioAbfV soll der Eintrag von Fremdstoffen, insbesondere von Kunststoffen, in den Boden durch die Verwertung von Bioabfällen reduziert werden. Es soll den Vorgaben der AbfRRL zum Recycling getrennt gesammelter Bioabfälle Rechnung getragen werden. Die Änderungen sollen weiter der Umsetzung der im 5-Punkte-Plan des Bundesumweltministeriums für weniger Plastik und mehr Recycling angeführten Reduzierung von Kunststoffen in Bioabfällen dienen als auch das von der LAGA und der Umweltministerkonferenz verabschiedetet  „Konzept für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von verpackten Lebensmittelabfällen“.

Die Änderungen sollen 12 Monate nach Verkündung in Kraft treten, mit Ausnahme von § 2a - hier soll die Übergangsfrist 3 Jahre betragen.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen aufgeführt. Zu diesen Punkten bitten wir um Beurteilung der Unternehmen zu den Auswirkungen auf die Praxis.

§ 1 Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich soll auf alle bodenbezogenen Verwertungen von Bioabfällen erweitert werden, unabhängig von der Kategorie der Aufbringungsfläche (bislang nur Nutzflächen) als auch vom Verwendungszweck (bisher nur Düngemittel).
Der persönliche Anwendungsbereich soll um die „Aufbereiter“ erweitert werden, welche eigenständig bei bestimmten Bioabfällen (bspw. aus Großküche) eine Vorbehandlung für die Zugabe in Vergärungsanlagen durchführen.
Die genaue Definition der "Aufbereiter" ist in der neuen Begriffsbestimmung § 2 Nr. 1a) vorgesehen.

§ 2a Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung

Mit der neuen Regelung sollen Vorgaben hinsichtlich der Sortenreinheit der Bioabfälle und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung zur ersten hygienisierenden bzw. biologisch stabilisierenden Behandlung sowie zur Gemischherstellung eingeführt werden. Der Input-Kontrollwert für den Fremdstoffgehalt ist bei 0,5 % vorgesehen.  Wird dieser überschritten, soll vor der ersten Behandlung und der Gemischherstellung eine Fremdstoffentfrachtung durchgeführt werden. Dies soll für jegliche Bioabfälle gelten. Die Feststellung soll durch Sichtkontrolle erfolgen.

§ 3c Schadstoff- und Fremdstoffminimierung
Mit dieser neuen Regelung zur Qualitätsverbesserung sollen Erzeuger, Besitzer, Einsammler oder Aufbereiter von Bioabfällen darauf  "hinwirken", die jeweiligen Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische soweit wie möglich zu unterschreiten.
Generelle Anbaubeschränkungen oder sonstige Beschränkungen sollen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten der Bodenwerte nach § 9 Abs. 2  dagegen nicht herleiten.

Weiter sollen die Genannten nach Absatz 2 darauf "hinwirken",  dass bei der getrennten Sammlung, Aufbereitung, Behandlung, Gemischherstellung und Aufbringung von Bioabfällen die Fremdstoffwerte nach § 2a Abs. 2, § 4 Abs. 4 soweit wie möglich unterschritten werden; dabei soll insbesondere eine Vermeidung von Kunststoff als Fremdstoff in Bioabfällen angestrebt werden.

§ 4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter
Absatz 4 sieht neue, verschärfte Grenzwerte für Fremdstoffe vor. So soll der Summengrenzwert für Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe 0,4 % betragen, für sonstige Kunststoffe soll ein Grenzwert von 0,1 % eingeführt werden. Weiter soll die Partikelgröße auf 1 mm pro Siebgang abgesenkt werden.

§ 6 Beschränkung und Verbote der Aufbringung
In Absatz 2 ist vorgesehen die Mengen für einmalige Aufbringungen von Bioabfallmaterialien für eine fachgerechte Anwendung festzulegen. Dies soll insbesondere für den Garten- und Landschaftsbau (z. B. Rekultivierungen, Neuanpflanzungen) gelten. Danach soll unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen auf Böden innerhalb von 12 Jahren nicht mehr als 80 Tonnen Trockenmasse Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufgebracht werden.

Anhang 1 (Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle)
Die Änderungen in Anhang 1 sollen der Klarstellung dienen, dass mit Fremdstoffen, insbesondere Kunststoffen, behaftete Bioabfälle keine für die bodenbezogene Verwertung zulässigen Bioabfälle sind.


Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung

Zweck der Änderungen soll eine bürokratische Entlastung der Unternehmen sein.
Die Änderungen sollen 2 Jahre nach Verkündung in Kraft treten.

Wegfall § 13 Abs. 4
Mit der Streichung dieser Regelung, soll für Entsorgungsfachbetriebe, die als Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zertifiziert sind und deshalb unter die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG fallen, die Mitführungspflicht der Kopie des gültigen Zertifikates wegfallen. Die Anzeigepflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. den §§ 7, 8 AbfAEV bleibt bestehen.


Änderung der Gewerbeabfallverordnung

Durch die Änderungen der GewAbfV soll die Verordnung an die Vollzugspraxis angepasst werden, zudem sind diese aufgrund des novellierten KrWG erforderlich. Dies gilt für die Umstellung auf die neue Systematik der Getrenntsammlungspflichten im KrWG und für die Einschränkung der energetischen Verwertung von zur stofflichen Verwertung getrennt gesammelten Abfällen in § 9 Abs. 2 KrWG.
Eine Übergangsfrist ist hier nicht vorgesehen.

§ 2 Nr. 6 Begriffsbestimmungen
Durch diese Änderung soll klargestellt werden, dass im Rahmen der Getrenntsammlungsquote nur solche Abfälle als getrennt gesammelt einbezogen werden, die auch stofflich verwertet werden.

§ 3 Abs.3 S. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Getrennte Sammlung
Mit der Änderung soll die bisherige Praxis auch im Gesetz festgeschrieben sein. Für getrennt gesammelte Abfälle, die nicht stofflich, sondern ausnahmsweise energetisch verwertet werden, ist von dem Übernehmenden eine Erklärung auszustellen.

§ 8 Abs.3 S. 3 Dokumentation
Entsprechend der Änderung soll klargestellt werden, dass auch bei Bau- und Abbruchabfällen die Vorlage der Dokumentation auf Verlangen der Behörde elektronisch zu erfolgen hat.
Den Referentenentwurf finden Sie hier. Die Lesefassung finden Sie hier.

Quelle: DIHK