Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks

Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


Aktuelles

Kennzahl: 17.15986

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

16.03.2021

An Feiertagen muss nicht gearbeitet werden, das Arbeitsrecht sieht für Feiertage trotzdem einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor. Der Arbeitgeber ist in solchen Fällen verpflichtet, dasjenige Arbeitsentgelt zu zahlen, das seine Mitarbeiter ohne den Arbeitsausfall bekommen hätte. Maßgeblich für die Festlegung der Feiertage ist weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers, sondern die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort. Sind also im Saarland Feiertage, der Mitarbeiter arbeitet aber in Rheinland-Pfalz, dann muss er seine Arbeitsverpflichtung in Rheinland-Pfalz erfüllen, wenn dort kein Landesfeiertag existiert. Eine Liste zu den gesetzlichen Feiertagen im Saarland kann eingesehen werden im Infoblatt G 10 „Sonn- und Feiertagsgesetz: Auswirkungen auf gewerbliche Tätigkeiten“ unter der Kennzahl 127, www.saarland.ihk.de.