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Keine Hinweispflicht auf drohenden Urlaubsverfall bei längerer Erkrankung
15.07.2020
Arbeitgeber müssen darauf hinweisen, dass der gesetzliche Jahresurlaub, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird, mit Jahresende oder mit dem Erreichen des Übertragungszeitraumes (31. März des Folgejahres) verfällt. Dies ist mittlerweile gängige Rechtsprechung. Dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Mitarbeiter langzeiterkrankt ist. Denn: Ein langzeiterkrankter Mitarbeiter hat auf Grund seiner Erkrankung keine Chance, seinen ihm gesetzlich zustehenden Urlaubsanspruch zu nehmen. Deshalb besteht für den Arbeitgeber keine Hinweispflicht gegenüber seinem langzeiterkrankten Mitarbeiter. (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24. Juli 2019, Aktenzeichen 5 Sa 676/19)