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Erleichterter Zugang zu Grundsicherungsleistungen für Solo-Selbständige

Die Möglichkeiten für Solo-Selbstständige bei der Grundsicherung sind verbessert worden:
  1. Neu ist ein gesonderter, individueller Freibetrag für die Altersvorsorge. Hierfür werden für jedes Jahr der Selbständigkeit künftig 8.000 Euro nicht als Vermögen angesehen. Ein Solo-Selbständiger kann also z.B. nach einer 30-jährigen Selbständigkeit einen Freibetrag in Höhe von 240.000 Euro geltend machen. In diesem Fall bleibt ein Vermögen bis zu 240.000 Euro anrechnungsfrei.  Orientierungspunkt hierfür ist, dass ein Solo-Selbständiger wie ein Rentenversicherungspflichtiger mit einem jährlichen Durchschnittsverdienst rd. 8.000 Euro an Beiträgen in die Rentenversicherung einzahlt. Damit kann ein Solo-Selbstständiger auch über die sog. 60.000 Euro kommen.
  2. Zudem wird klargestellt, dass das Betriebsvermögen anrechnungsfrei bleibt, wenn es zur Fortsetzung der Selbständigkeit dient. Die Klarstellung hierbei besteht darin, dass es im Unterschied zur bisherigen Regelung nicht mehr „unentbehrlich“ sein muss. Es reicht jetzt aus, dass das Betriebsvermögen der Fortsetzung der Selbständigkeit nützt, also dienlich ist.
  3. Darüber hinaus wird bestimmt, dass Solo-Selbständige – anders als die anderen Bezieher von SGB II-Grundsicherungsleistungen – sich nicht der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stellen müssen. Eine Vermittlung in eine andere Tätigkeit (zur Vermeidung von SGB II-Leistungsansprüchen) wird durch das Jobcenter nicht mehr vorgenommen und auch nicht angestrebt. Die Vermittlung in Arbeit kann von den betroffenen Personen jedoch selbst gewünscht werden. Der sog. Vermittlungsvorrang gilt also für Solo-Selbständige vorerst nicht mehr.
Bereits seit März 2020 gilt, nun unter den o. a. Modifikationen:
  • Die tatsächlichen Wohnkosten (Miete und Heizung) werden nicht überprüft. Sie werden als angemessen angesehen und von den Jobcentern ohne weitere Rückfragen übernommen.
  • Die Vermögensprüfung wurde vereinfacht. Grundsätzlich gilt: Bevor Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezogen werden dürfen, muss erhebliches Vermögen aufgelöst werden. Die Grenze dafür wurde auf 60.000 Euro festgelegt. Unterhalb dieser Vermögensgrenze gilt das Vermögen als nicht erheblich und wird nicht berücksichtigt. Altersvorsorgeanlagen, wie z.B. das selbstgenutzte Haus oder Kapitallebensversicherungen gelten ebenfalls nicht als Vermögen und sind anrechnungsfrei.
  • Betriebsvermögen, das zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist, bleibt ebenfalls anrechnungsfrei.
Die neuen Regelungen gelten für die Jobcenter. Sie wurden mit dem BMAS sowie den Ländern und Kommunen abgestimmt. Die Träger der gemeinsamen Einrichtungen (Optionskommunen) erhielten diese Weisungen zur Kenntnis.
 
Die Politik plant, diese Regelungen auch in das Jahr 2021 hinein zu verlängern.