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Brexit und Steuern

Umsatzsteuer

Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Mehrwertsteuergebiet der EU verbracht werden oder aus dem Mehrwertsteuergebiet der EU in das Vereinigte Königreich versandt oder befördert werden, werden gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem10 (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“) als Einfuhren bzw. Ausfuhren von Gegenständen behandelt. Dies bedeutet, dass bei der Einfuhr Mehrwertsteuer erhoben wird, während Ausfuhren von der Mehrwertsteuer befreit ist.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt das Ausscheiden UKs aus dem Zollgebiet der EU zu geänderten Nachweis- und Erklärungspflichten.

a) Umsatzsteuernachweis bei B2B-Lieferungen
Nach Eintritt des Brexits liegt bei Warenlieferungen von und nach UK keine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mehr vor. Vielmehr handelt es sich ab i.d.R. dann auch um eine zwar im Ergebnis ebenfalls umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung, die jedoch eine Umstellung der unternehmensinternen Prozesse erforderlich machen. Insbesondere muss nicht wie bisher der Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit über eine Gelangensbestätigung erfolgen sondern ab dann durch einen ATLAS-Ausgangsvermerk erfolgen. Dazu bedarf es einer Anpassung der entsprechenden unternehmensinternen Rechnungs- bzw. Dokumentationssysteme.

b) Behandlung von B2B-Dienstleistungen
Bei sonstigen Dienstleistungen bleibt es grundsätzlich bei der Leistungsortbestimmung und somit der Anwendung des Empfängerortsprinzips. Allerdings ist der Nachweis nicht mehr über die britische Umsatzsteuer-Identnummer („USt-ID“) möglich, da die britischen Umsatzsteuernummern nach dem Brexit ihre Gültigkeit verlieren. In der Folge ist ein anderer Nachweis der Unternehmereigenschaft nötig, beispielsweise durch Bestätigung der britischen Finanzbehörden (HMRC). Ob das Reverse-Charge („Umkehr der Steuerschuldnerschaft“) weiterhin angewandt werden kann, bleibt abzuwarten, da die Regelungen zur Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge) auf der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie basieren und somit nicht mehr „automatisch“ gelten. Online-Portale des Bundeszentralamts für Steuern für z. B. MOSS (bzw. OSS) oder das Vorsteuer-Vergütungsverfahren können nicht mehr automatisch genutzt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat auf seiner Homepage Hinweisblätter zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für den Brexit ohne Austrittsabkommen veröffentlicht.

Für Lieferungen und sonstige Leistungen sind künftig keine Zusammenfassenden Meldungen mehr anzugeben.

Verbrauchsteuern

Die EU-Generaldirektion für Steuern und Zollunion (DG TAXUD) hat am 11. März 2019 zwei Leitfäden zu Verbrauchssteuern und Zollverfahren für den Fall eines ungeregelten EU-Austritts des Vereinigten Königreiches zum 30. März 2019 („Hard Brexit“) veröffentlicht.

Die EU-Kommission betont in beiden Leitfäden (Guidance Notes), dass das Vereinigte Königreich im Falle eines „Hard Brexit“ zu einem Drittland wird und somit die Regelungen des Unionszollkodex für den gegenseitigen Warenverkehr mit Drittländern anzuwenden sind.

Der Leitfaden zu Verbrauchssteuern (GUIDANCE NOTE - WITHDRAWAL OF THE UNITED KINGDOM AND ASPECTS OF EXCISE IN RELATION TO MOVEMENT OF GOODS ONGOING ON THE WITHDRAWAL DATE) (LINK) enthält Hinweise zu den Folgen für die grenzüberschreitende Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der EU zwischen dem VK und der EU-27 und zwar für Beförderungen, die vor dem Austrittsdatum begonnen haben, aber erst danach enden. Behandelt werden u.a. folgende Aspekte:
  • Verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung
  • Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die bereits für den Verbrauch freigegeben wurden (Duty Paid).
  • Follow-up bzgl. EMCS (Excise Movement and Control System; à IT-System der EU zur Überwachung von Gütern, die einer Verbrauchsteuer unterliegen und unter Steueraussetzung transportiert werden)
  • Verbrauchssteuerschuld, Bürgschaften
  • Registrierung und Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten
  • Verwaltungszusammenarbeit
 Betroffene Unternehmen müssen ihr Warenwirtschaftssystem rechtzeitig umstellen und die Mitarbeiter entsprechend schulen.

UK Plastic Packaging Tax: Die Steuer auf Kunststoffverpackungen im Vereinigten Königreich ab April 2022

Ab dem 1. April 2022 müssen deutsche Unternehmen, die mehr als 10 Tonnen Kunststoffverpackungen über einen Zeitraum von 12 Monaten in das Vereinigte Königreich importieren, mit der britischen Kunststoffverpackungssteuer („Plastiksteuer“) rechnen.

Die Plastiksteuer soll Unternehmen dazu anregen, den Einsatz von recyceltem Material bei der Herstellung von Kunststoffverpackungen zu erhöhen. Sie existiert zusätzlich zu bereits bestehenden Meldepflichten und Kosten, z.B. bisherigen Verpackungsmeldungen.

Die britische Finanzbehörde HM Revenue and Customs (HMRC) wird diese neue Steuer von £200 pro Tonne auf Kunststoffverpackungen mit weniger als 30% recyceltem Kunststoffanteil erheben. Andere Kunststoffverpackungen müssen dennoch gemeldet werden, wenn der Schwellenwert erreicht wird.

  1. Wer ist melde- und zahlungspflichtig?
    Unternehmen sind dazu verpflichtet, sich für die Plastiksteuer zu registrieren, wenn sie über einen Zeitraum von 12 Monaten 10 oder mehr Tonnen Kunststoffverpackungen herstellen oder importieren.
    Allerdings macht HMRC vorrangig britische Firmen verantwortlich, d.h. wenn das deutsche Unternehmen einen britischen Importeur besitzt, muss sich dieser bei HMRC registrieren. Das deutsche Unternehmen muss jedoch Buch über Gewicht und Recyclinganteil führen und dem britischen Importeur diese Daten zur Verfügung stellen (siehe 5. Dokumentationspflichten).
    Deutsche Unternehmen ohne britischen Importeur, die beispielsweise durch Direktverkauf, Lagerhaltung oder Fullfillment-Center Ware importieren, sind steuerpflichtig und müssen sich bei HMRC registrieren und u.U. Meldungen machen.
    Hinweis: Ist das Unternehmen in der Steuerpflicht, muss es sich registrieren, sobald der Schwellenwert von 10 Tonnen über einen Zeitraum von 12 Monaten erreicht wird, unabhängig davon, ob die Steuer zu zahlen ist oder nicht.

  2. Anwendungsbereich der Steuer und Definition von Kunststoffverpackungen
    Die Steuer gilt für Kunststoffverpackungen, die im Vereinigten Königreich hergestellt oder in das Vereinigte Königreich importiert werden, sofern sie nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen. Dies gilt für befüllte und nicht befüllte Verpackungen.

    Kunststoffverpackungen sind folgendermaßen definiert:
    a) Kunststoff ist die größte Komponente der Verpackung, z.B. eine 10g schwere Verpackung bestehend aus 4g Plastik, 3g PPK und 3g Aluminium zählt als 10g Kunststoffverpackung. Eine 10g schwere Verpackung bestehend aus 3g Plastik, 4 PPK und 3g Aluminium ist keine Kunststoffverpackung und zählt nicht in der Berechnung.
    b) Zu Kunststoffverpackungen zählen auch Verpackungen aus Biokunststoffen, wie z.B. biologisch abbaubare, kompostierbare und oxo-abbaubare Kunststoffe.
    c) Kunststoffverpackungen sind Verpackungskomponenten und bestimmt für die Aufbewahrung, den Schutz, die Handhabung, die Lieferung oder die Präsentation von Waren, egal in welcher Phase der Lieferkette. Beispiele dafür sind: Fertiggerichtsschalen, Joghurtbecher, Etiketten, Kisten und Kästen usw.
    d) Einwegverpackungen wie beispielsweise Plastiktüten, Müllbeutel, Windel-Entsorgungsbeutel und Einweg-Plastikbecher aller Art zählen zu den Kunststoffverpackungen.

    Recycelter Kunststoffist definiert als Kunststoff, welcher aus wiedergewonnenem Material unter Verwendung eines chemischen oder anderen verarbeitenden Verfahrens so aufbereitet wurde, dass er entweder für seinen ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden kann. Organische Recyclingprozesse sind hier ausgeschlossen.
    Hinweis: Die Regelung bezieht sich auf den recycelten Anteil der Verpackung, nicht auf die allgemeine Recyclingfähigkeit der Verpackungen.

  3. Ausnahmen
    1. Keine Steuer fällt an bei diesen Plastikverpackungen, da sie nicht als Verpackungskomponente im Sinne dieses Gesetzes gelten. Sie sind daher auch nicht in die Berechnung des 10-Tonnen-Schwellenwertes einzubeziehen.
    2. a) Die Verpackungsfunktion ist der Lagerfunktion untergeordnet, z.B. Werkzeugkästen, Erste-Hilfe-Kästen, Kopfhörer- und Earbuds-Etuis, Maniküre-Sets, Brillenetuis, CD-, DVD- und Videospiel-Hüllen, Brettspiel-Boxen b) Produkte, bei denen die Verpackung wesentlicher Bestandteil der Ware ist, z.B. Wasserfilterkartuschen, Drucker- und Tonerkartuschen, Inhalatoren, Teebeutel, perforierte Reisbeutel, Feuerzeuge, Zahnseidenbehälte
      c) Produkte, welche wiederverwendet werden, um Ware für Konsumenten zu präsentieren und die vor oder unmittelbar nach ihrer Herstellung oder Einfuhr dauerhaft für diesen Zweck vorgesehen sind, z.B. Verkaufsregale, Ladeneinrichtungen, Verkaufspräsentationsständer

    3. Bei den folgenden Ausnahmen fällt keine Steuer an, jedoch sind c) und d)in die Berechnung des 10-Tonnen-Schwellenwertes einzubeziehen.
    4. a) Transportverpackungen aus Plastik für importierte Ware, wie beispielsweise Schrumpffolienverpackungen auf Paletten
      b) Plastikverpackungen, welche in Flugzeug-, Schiffs- und Eisenbahngüterlagern verwendet werden (Sobald diese aus den Lagern entnommen und importiert werden, entfällt die Ausnahme.)
      c) Plastikverpackungen, die als unmittelbare Verpackung eines medizinischen Produktes hergestellt oder eingeführt werden
      d) Komponenten, die dauerhaft für einen anderen Verwendungszweck als eine Verpackung bestimmt oder vorgesehen sind
      Hinweis: Änderungen im Anwendungsbereich sind nicht ausgeschlossen.

    5. Exporte
    6. a) Bei Kunststoffverpackungen, welche für den Export bestimmt sind, kann die Zahlung der Steuer für bis zu 12 Monate aufgeschoben werden.
      b) Diese Möglichkeit besteht nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und bei Export der Verpackung innerhalb des 12-monatigen Zeitraums.
      c) Wird die Voraussetzung für den direkten Export nicht erfüllt, wird die Steuer auf der Verpackung ab dem Zeitpunkt der Nichterfüllung fällig.

Produktanforderungen bei Ein-/Ausfuhr von Gütern

Hersteller und Einführer (Importeure) mit Sitz in UK werden ab EU-Austritt nicht länger als in der EU ansässige Wirtschaftsakteure betrachtet. Demnach werden Händler von da an zu Importeuren von Gütern eines Drittlands.

Bei der Einfuhr und/oder Ausfuhr bestimmter Güter, wie medizinischen oder kosmetischen Produkten aber auch Abfällen oder chemischen Stoffen (REACH), aus Drittstaaten in die EU bestehen für den Hersteller und/oder Importeur bestimmte Anzeige-, Genehmigungs- oder Kennzeichnungspflichten. Häufig müssen zudem aufgrund spezifischer gesetzlicher Regelungen sog. Bevollmächtigte benannt werden, die in der EU ansässig sein müssen.

Bestimmte Produkte in der EU dürfen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Diese Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn geregelte produktspezifische Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Für bestimmte Produktbereiche ist die Präsenz einer sogenannten „Benannten Stelle“ (Notified Body) erforderlich. Die Benannte Stelle hat den Auftrag, die Konformität von Produkten entsprechend geltender EU-Vorschriften zu prüfen. In UK angesiedelt, verlieren „Benannte Stellen“ ab dem Austrittsdatum möglicherweise ihren EU-Status. Deutsche Unternehmen, die für ihre Produkte eine CE-Kennzeichnung benötigen, müssen nach dem Brexit sicherstellen, dass die erforderlichen Zertifikate von einer anerkannten „Benannten Stelle“ ausgestellt werden.

Die Kommission stellt eine unverbindliche Aufstellung betroffener Waren- und Produktgruppen als Download zur Verfügung: Notice to stakeholders: Withdrawal of the United Kingdom and EU legislation in the field of supplementary protection certificates for medicinal products and plant protection products.

Arbeitnehmerfreizügigkeit/-entsendung

Die Entsenderichtlinie soll nach Übereinkunft der Verhandlungsparteien (Verhandlungsteams der EU und des Vereinigten Königreichs) während einer möglichen Übergangsphase bestehen bleiben. 

Kommt es zu einem Brexit ohne Austrittsabkommen, d.h. zu einem ungeregelten Austritt, so könnten unter Umständen für Geschäftsreisen oder Dienstleistungserbringung in UK Visa nötig werden. Unter diesem Link können Sie auf der Webseite der britischen Regierung nach dem Brexit überprüfen, ob ein Visum erforderlich ist. Für kurzzeitige Aufenthalte in Großbritannien dürfte die Visumspflicht für EU-Bürger nach derzeitigem Stand entfallen.

Unternehmen, die britische Staatsbürger beschäftigen, können sich auf der Internetseite der britischen Regierung über aktuelle Entwicklungen informieren.